Vorliegend führte das Verhalten des Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht nicht nur zu einer Erschwerung dieses Zugriffs, sondern auch zu einem (mindestens vorübergehenden) Schaden bei den Gläubigern. Der objektive Tatbestand ist somit zu bejahen. 17.3 Subjektiver Tatbestand Die Kammer kann sich auch den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand anschliessen (Ziff. III.B der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 329).