Vielmehr genügt ebendiese vorübergehende Erschwerung oder Verzögerung des Zugriffs der Gläubiger, da es sich beim Pfändungsbetrug um ein konkretes Vermögensgefährdungsdelikt handelt. Nichtsdestotrotz ist darauf hinzuweisen, dass die Gläubiger keineswegs nur den Anspruch darauf haben, dass das Betreibungsamt «richtig handelt». Vielmehr ist auch der Zugriff der Gläubiger auf das Exekutionssubstrat geschützt. Vorliegend führte das Verhalten des Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht nicht nur zu einer Erschwerung dieses Zugriffs, sondern auch zu einem (mindestens vorübergehenden) Schaden bei den Gläubigern.