Das Verhalten des Beschuldigten hat unmittelbar dazu geführt, dass die Forderungen der Gläubiger nicht gedeckt werden konnten. Der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen des Beschuldigten als Schuldner wurde somit nicht nur verzögert, sondern auch erschwert. Entgegen der Ausführungen des Beschuldigten bedarf es zur Bejahung des objektiven Tatbestands des Pfändungsbetrugs tatsächlich keines Schadens. Vielmehr genügt ebendiese vorübergehende Erschwerung oder Verzögerung des Zugriffs der Gläubiger, da es sich beim Pfändungsbetrug um ein konkretes Vermögensgefährdungsdelikt handelt.