Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten hat er vorliegend offensichtlich keineswegs bloss geschwiegen. Der Beschuldigte hat sein Vermögen aktiv auf dem Betreibungsamt unbekannte Konten, welche teilweise auf die Töchter lauteten oder sich im Ausland befanden, verschoben und es so beiseitegeschafft. Dadurch hat er dieses Vermögen verheimlicht. Gerade aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten hat das Be-