Dass das Betreibungsamt aufgrund der Rückgang der Patientenzahlungen hätte misstrauisch werden können bzw. darüber hinaus Kontoabklärungen hätte machen und das Verhalten des Beschuldigten entdecken können, ändert nichts an der Tatbestandsmässigkeit. Da es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, ist ebenso unbeachtlich, dass der Beschuldigte im Jahr 2019 einen Grossteil der Verlustscheine zurückbezahlte. Zusammengefasst hat der Beschuldigte mit seinem gesamten Vorgehen den Tatbestand objektiv mehrfach erfüllt.