Gemäss Anklageschrift wird ihm vorgeworfen, die neu eröffneten Konti gegenüber dem Betreibungsamt nicht angegeben zu haben. Hingegen wird ihm nicht vorgeworfen, das Betreibungsamt aktiv angelogen zu haben. Wie vorangehend ausgeführt, kann auch Schweigen tatbestandsmässig sein, sofern es betrügerisch ist, d.h. dazu dient, einen geringeren als den tatsächlichen Vermögensstand vorzutäuschen. Vorliegend hat der Beschuldigte das Betreibungsamt zumindest während dem in Ziff. 1.1 angeklagten Deliktszeitraum glauben lassen, die Einnahmen aus der X.________(eine Praxis) würden vollständig auf das Konto bei der U.________(eine Bank) fliessen.