Als Tathandlung angeklagt ist das «Beiseiteschaffen» und sinngemäss auch das «Verheimlichen». Das Beiseiteschaffen ist bei allen angeklagten Geldtransfers ohne Weiteres gegeben. Die Vermögenswerte wurden auf andere, vom Betreibungsamt nicht entdeckte Konti verschoben, wo sie in ihrem Wert erhalten blieben, bzw. sich aufgrund der Zinsen gar vermehrten. Einer eingehenderen Prüfung bedarf die Frage, ob sich der Beschuldigte zusätzlich des Verheimlichens schuldig machte. Gemäss Anklageschrift wird ihm vorgeworfen, die neu eröffneten Konti gegenüber dem Betreibungsamt nicht angegeben zu haben.