So erstreckte sich seine Auskunftspflicht auch auf Vermögenswerte, an denen er wirtschaftlich berechtigt war. Der Beschuldigte hätte daher die insgesamt CHF 6 Mio., die auf Konti seiner Töchter überwiesen wurden, gegenüber dem Betreibungsamt angeben müssen. Hierbei hätte er geltend machen können, dass diese Vermögenswerte seinen Töchtern zustünden. Es wäre dann Sache des Betreibungsamtes gewesen, zu entscheiden, ob diese Vermögenswerte gepfändet werden können.