17.2 Objektiver Tatbestand Die Vorinstanz hat auch den objektiven Tatbestand zu Recht bejaht (Ziff. III.B der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 328 f.): Der Beschuldigte kommt als Schuldner ohne Weiteres als Täter in Frage. Ebenso handelt es sich bei den Vermögenswerten, die transferiert wurden, um taugliche Tatobjekte. Wie aufgezeigt war der Beschuldigte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet, dem Betreibungsamt auch diejenigen Vermögenswerte anzugeben, die er nicht mehr in seinem Gewahrsam hatte. So erstreckte sich seine Auskunftspflicht auch auf Vermögenswerte, an denen er wirtschaftlich berechtigt war.