37 In den vier betroffenen Pfändungsgruppen enthalten die Pfändungsurkunden den Hinweis auf die Straffolgen. So wurde der Wortlaut von Art. 163 aStGB jeweils unmittelbar nach der Rechtsmittelbelehrung abgedruckt. In den beiden Pfändungsgruppen Nr. Q.________ und Nr. R.________ enthielten auch die zugestellten «Pfändungsvorladung Gruppe» bereits den Hinweis auf Art. 163 aStGB. Nach dem Gesagten liegen keinerlei Gründe für die Nichtigkeit der betroffenen Verlustscheine vor. Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist somit zu bejahen.