Indem der Beschuldigte die Sendungen mit den betroffenen Pfändungsurkunden nicht entgegennahm und diese jeweils auch nach Erhalt der Abholungseinladung nicht am Postschalter abholte, verhielt er sich nicht nach Treu und Glauben. Diese Verweigerung jeglicher Mitwirkung ist beim Beschuldigten tatsächlich Ausfluss seiner Haltung gegenüber öffentlich-rechtlichen Forderungen und wurde auch durch die frühere Verteidigung des Beschuldigten betont (pag. 18 253). Es war damit stets ein bewusster Entscheid, entsprechende Post nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen.