Dem Beschuldigten konnten die Zahlungsbefehle in den betroffenen Pfändungsgruppen jeweils zugestellt werden. Dementsprechend hatte der Beschuldigte Kenntnis über die jeweils laufenden Betreibungsverfahren und musste mit einer Zustellung einer Pfändungsurkunde rechnen. So entstand deswegen ein Verfahrensverhältnis, welches den Beschuldigten dazu verpflichtete, sich nach Treu und Glauben zu verhalten. Indem der Beschuldigte die Sendungen mit den betroffenen Pfändungsurkunden nicht entgegennahm und diese jeweils auch nach Erhalt der Abholungseinladung nicht am Postschalter abholte, verhielt er sich nicht nach Treu und Glauben.