Dementsprechend kann unberücksichtigt bleiben, ob die Pfändungsankündigungen tatsächlich zugestellt wurden. In Bezug auf die Pfändungsurkunden ist sodann festzuhalten, dass diese in Anwendung der Zustellfiktion allesamt als zugestellt gelten. So erfolgte in den vier betroffenen Pfändungsgruppen jeweils ein Zustellversuch, worauf die Sendungen zur Abholung durch den Beschuldigten beim Postschalter bereitlagen. Nachdem der Beschuldigte die Sendungen nicht abholte, wurden sie an den Absender retourniert. Dem Beschuldigten konnten die Zahlungsbefehle in den betroffenen Pfändungsgruppen jeweils zugestellt werden.