Es kann offenbleiben, ob es sich beim Hinweis auf die Straffolgen um eine separate objektive Strafbarkeitsbedingung handelt, da dieser Hinweis auf die Straffolgen im Rahmen der Prüfung der Gültigkeit der Verlustscheine ohnehin zu prüfen ist. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Verlustscheine seien wegen einer angeblich fehlenden Zustellung der Pfändungsankündigungen ungültig, verkennt der Beschuldigte, dass dies laut Bundesgericht höchstens die Anfechtbarkeit zur Folge hätte. Dementsprechend kann unberücksichtigt bleiben, ob die Pfändungsankündigungen tatsächlich zugestellt wurden.