Mit Blick auf die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung sind diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ergänzen. Es kann offenbleiben, ob es sich beim Hinweis auf die Straffolgen um eine separate objektive Strafbarkeitsbedingung handelt, da dieser Hinweis auf die Straffolgen im Rahmen der Prüfung der Gültigkeit der Verlustscheine ohnehin zu prüfen ist.