17. Subsumtion 17.1 Objektive Strafbarkeitsbedingung Die Vorinstanz hat das Vorliegen der objektiven Strafbarkeitsbedingung zu Recht bejaht (Ziff. III.B der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 328): Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist erfüllt, bei allen vier in der Anklageschrift genannten Pfändungsgruppen wurden gültige Verlustscheine ausgestellt. Insbesondere sind die Betreibungshandlungen durch das Betreibungsamt Saanebezirk in der Pfändungsgruppe Nr. P.________ aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit nicht nichtig.