36 delikten kann von der Behandlung des Hinweises auf die Straffolgen als objektive Strafbarkeitsbedingung abgesehen werden, weil es sich dabei um ein Gültigkeitserfordernis der Pfändung handelt, deren Vorliegen aber bereits wegen des Erfordernisses der betreibungsrechtlichen Gültigkeit der objektiven Strafbarkeitsbedingung (Verlustschein) zu prüfen ist (NADINE HAGENSTEIN, a.a.O., N 16 zu vor Art. 163- 171bis StGB).