2021, N 7 zu Art. 34 SchKG) 16.4.2 Hinweis auf die Straffolgen Gemäss Art. 91 Abs. 6 SchKG macht das Betreibungsamt den Betroffenen auf seine Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam. Laut der Botschaft über die Änderung des SchKG vom 8. Mai 1991 ist dieser Hinweis auf die Straffolge objektive Strafbarkeitsbedingung (BBl 1991 III 1 ff., S. 75). Sowohl die Lehre als auch die Rechtsprechung haben sich hierzu kaum geäussert. Bei den Pfändungs-