Wird der Adressat der eingeschriebenen Sendung anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten gelegt, gilt die Zustellfiktion, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Urteil des Bundesgerichts 5A_969/2018 vom 6. Mai 2019 E.2.2.2). Die Zustellfiktion setzt die Begründung eines Verfahrensverhältnisses voraus, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten (Urteil des Bundesgerichts 5A_383/2017 vom 3. November 2017 E. 3.1.3).