Im Falle der Verweigerung wird angenommen, die Zustellung sei im Zeitpunkt der Vorweisung erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 5A_149/2013 vom 10. Juni 2013 E. 3.1). Wird der Adressat der eingeschriebenen Sendung anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten gelegt, gilt die Zustellfiktion, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Urteil des Bundesgerichts 5A_969/2018 vom 6. Mai 2019 E.2.2.2).