Bei Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form der Zustellung ist die Mitteilung, Verfügung oder der Entscheid ohne weiteres rechtsgültig. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst dann, wenn der Adressat die Annahme verweigert oder vereitelt (BGE 91 III 41 E. 2). Im Falle der Verweigerung wird angenommen, die Zustellung sei im Zeitpunkt der Vorweisung erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 5A_149/2013 vom 10. Juni 2013 E. 3.1).