Die Pfändung kann auch in Abwesenheit des Schuldners vorgenommen werden, wenn diese vorschriftsgemäss angekündigt wurde, pfändbare Gegenstände vorhanden sind, und der Schuldner im Anschluss an den Pfändungsvollzug gehörig benachrichtigt wird. Die Pfändung gilt dann erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde an den Schuldner als vollzogen (BGE 112 III 14 E. 5.a). Bei Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form der Zustellung ist die Mitteilung, Verfügung oder der Entscheid ohne weiteres rechtsgültig.