Nicht die Nichtigkeit, sondern die Anfechtbarkeit begründen beispielsweise der Erlass eines Zahlungsbefehls durch ein unzuständiges Betreibungsamt (BGE 89 IV 77 E. I.3 m.w.H.) und das Unterlassen einer Pfändungsankündigung gemäss Art. 90 SchKG (Urteil des Bundesgerichts 7B.80/2003 vom 1. Juli 2003 E. 3.4). Die Pfändung kann auch in Abwesenheit des Schuldners vorgenommen werden, wenn diese vorschriftsgemäss angekündigt wurde, pfändbare Gegenstände vorhanden sind, und der Schuldner im Anschluss an den Pfändungsvollzug gehörig benachrichtigt wird.