Eine Betreibung als Ganzes oder eine einzelne Betreibungshandlung gilt dann als nichtig, wenn sie gegen eine Vorschrift verstösst, die zwingend ist oder deren Missachtung öffentliche Interessen oder Interessen Dritter, am Verfahren nicht beteiligter Personen verletzt (Art. 22 Abs. 1 SchKG; BGE 89 IV 77 E. I.3). Nichtig ist insbesondere ein Pfändungsverlustschein, ohne dass eine Pfändung und Verwertung durchgeführt worden wäre (BGE 125 III 337 E. 3b). Nicht die Nichtigkeit, sondern die Anfechtbarkeit begründen beispielsweise der Erlass eines Zahlungsbefehls durch ein unzuständiges Betreibungsamt (BGE 89 IV 77 E. I.3 m.w.