35 scheids vorfrageweise selber prüfen, ob der Verlustschein nichtig ist. Dagegen steht ihm nicht zu, einen solchen als bloss anfechtbar aufzuheben oder blosse Anfechtungsgründe, die nicht mit Erfolg in einem Beschwerdeverfahren bei den Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs geltend gemacht wurden, wenigstens mit Wirkung für das Strafverfahren zu berücksichtigen (BGE 89 IV 77 E. I.1 m.w.H.). Eine Betreibung als Ganzes oder