Diese objektive Strafbarkeitsbedingung ist nur erfüllt, wenn der Verlustschein nach den Vorschriften des Schuldbetreibungsrechts gültig ist. Seine Nichtigkeit steht der Bestrafung nicht nur im Wege, wenn das zuständige Betreibungsamt oder die ihm übergeordnete Aufsichtsbehörde die Nichtigkeit festgestellt hat. Der Strafrichter darf und muss mangels eines solchen Ent-