163 StGB). Obschon es sich beim Pfändungsbetrug um ein konkretes Vermögensgefährdungsdelikt handelt, muss der Schaden der Gläubiger vom Täter mindestens eventualvorsätzlich gewollt sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2019 vom 20. November 2019 E. 2.1). 16.4 Objektive Strafbarkeitsbedingung 16.4.1 Vorliegen eines Verlustscheins Die Bestrafung wegen Pfändungsbetrugs setzt voraus, dass gegen den Täter ein Verlustschein ausgestellt wurde. Diese objektive Strafbarkeitsbedingung ist nur erfüllt, wenn der Verlustschein nach den Vorschriften des Schuldbetreibungsrechts gültig ist.