163 StGB vor oder nach der Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens begangen werden (statt vieler: BGE 89 IV 77 E. II.1). Die Tathandlungsvariante des Verheimlichens kann konsequenterweise aber nur nach Eröffnung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens begangen werden, weil sie eine Auskunftspflicht des Täters voraussetzt, die regelmässig erst nach Verfahrenseröffnung vorliegt (NADINE HAGENSTEIN, a.a.O., N 65 zu Art. 163 StGB mit Hinweis). Zwischen der Tathandlung und der Ausstellung eines Verlustscheins braucht kein Kausalzusammenhang zu bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2019 vom 20. November 2019 E. 2.1).