34 Der Betreibungsbeamte soll sich beim Pfändungsvollzug nicht nur an die Angaben des Schuldners halten, sondern zusätzlich auch persönlich nach allenfalls verwertbaren Vermögensstücken Ausschau halten. Er ist gehalten, Hinweisen nach weiterem pfändbarem Vermögen und Einkommen nachzugehen. Dennoch ist der Betreibungsbeamte nicht verpflichtet, nach pfändbaren Guthaben des Schuldners zu forschen oder Verwertbares zu suchen, wenn keine konkreten Hinweise auf weitere pfändbare Vermögensgegenstände vorliegen (NINO SIEVI, a.a.O., N 13 zu Art. 91 SchKG m.w.