Die Auskunftspflicht ist umfassend. Sie erstreckt sich auch auf Vermögenswerte, an denen der Schuldner wirtschaftlich berechtigt war oder die im Ausland lagen. Über die Pfändbarkeit entscheidet nicht der Schuldner, sondern das Betreibungsamt. Ob die nicht angegebenen Vermögensgegenstände tatsächlich pfändbar sind, ist daher für die Vermögensverheimlichung nicht erheblich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4; STEFAN TRECHSEL/MARCEL OGG, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 4 zu Art. 163 StGB mit weiteren Hinweisen).