Auch hat das Bundesgericht das Verschweigen von im Ausland gelegenen Vermögen beim Pfändungsvollzug als Verheimlichen qualifiziert (BGE 114 IV 11 E. 1.b). Die blosse Verletzung der Mitwirkungspflicht fällt unter Art. 323 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2012 vom 30. November 2012 E. 6.3). Im Pfändungsverfahren ist der Schuldner gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. Die Auskunftspflicht ist umfassend.