Weiter gilt als Verheimlichen, wenn bewusst keine Angaben über nicht bereits bekannte Vermögenswerte gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2011 vom 23. August 2011 E. 3.4). Soweit sich die beschuldigte Person darauf beschränkt, jede Auskunft über ihren Vermögensstand zu verweigern, ist sie lediglich nach Art. 323 StGB strafbar. Wenn sie aber beispielsweise Wertschriften von der Bank abholt und versteckt hat, handelt es sich um ein Verheimlichen i.S.v. Art. 163 aStGB (BGE 102 IV 172 E. 2). Auch hat das Bundesgericht das Verschweigen von im Ausland gelegenen Vermögen beim Pfändungsvollzug als Verheimlichen qualifiziert (BGE 114 IV 11 E. 1.b).