Soweit er lediglich die Auskunft verweigert und sich überhaupt nicht auf das Verfahren einlässt, liegt demgegenüber noch kein Verheimlichen vor. Durch blosses Schweigen wird der Tatbestand somit nur erfüllt, wenn dem Verheimlichen betrügerischer Charakter zukommt, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4; BGE 102 IV 172 E. 2a). Weiter gilt als Verheimlichen, wenn bewusst keine Angaben über nicht bereits bekannte Vermögenswerte gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2011 vom 23. August 2011 E. 3.4).