Tathandlungen können insbesondere das Beiseiteschaffen und das Verheimlichen sein. Bei der Tatvariante des Beiseiteschaffens ist entscheidend, ob im Einzelfall die Handlung objektiv geeignet war, den betreffenden Vermögenswert der Kenntnis der Zwangsvollstreckungsbehörde und der Gläubiger zu entziehen (NADINE HAGEN- STEIN, a.a.O., N 25 zu Art. 163 StGB mit Hinweis).