33 in, dass den Gläubigern Exekutionssubstrat (scheinbar oder tatsächlich) entzogen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2014 vom 28. Oktober 2015 E. 4.3). Tatobjekt sind sämtliche Vermögenswerte des Schuldners (Sachen, Rechte, Forderungen), soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden können. Tathandlungen können insbesondere das Beiseiteschaffen und das Verheimlichen sein.