1 aStGB anwendbar. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dienen die Bestimmungen über die Konkurs- und Betreibungsdelikte sowohl dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts als auch dem Schutz der Gläubiger (BGE 134 III 56 E. 1.3.1; BGE 144 IV 56 E. 7.5). Einem Schuldner, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist, obliegt jedenfalls nach allgemeiner Auffassung die Pflicht, das noch vorhandene Vermögen seinen Gläubigern zu erhalten. Die strafbare Handlung besteht bei den Betreibungs- und Konkursdelikten kurz gesagt dar-