Dieses Verhalten falle unter Art 163 StGB. Die Zustellung sei rechtskonform erfolgt. Der Beschuldigte habe die Annahme verweigert und es greife daher die Zustellfiktion. Für die Frage, ob die Verlustscheine nichtig seien, könne keine Rolle spielen, ob Art. 163 oder Art. 164 StGB stehe. Art. 163 StGB bezwecke die Sicherstellung der Zwangsvollstreckung. Es gehe um eine Gefährdung der Deckung der Forderungen und damit auch um einen möglichen Gefährdungsschaden.