15. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 18 713 f.) Die Vorinstanz habe die Vorfälle rechtlich korrekt gewürdigt. Es gehe nicht darum, ob der Beschuldigte die gesetzliche Mitwirkungspflicht verweigert habe oder renitent gewesen sei. Vielmehr gehe es darum, dass der Beschuldigte aktiv Teile des Vermögens von seinen Konten auf Konten auf Namen der Töchter, ins Ausland und auf andere Konten bei der S.________ (eine Bank) und der D.________(eine Bank) verschoben habe. Er habe die Absicht gehabt, die Zwangsvollstreckung zu erschweren und die Gläubiger zu schädigen. Dieses Verhalten falle unter Art 163 StGB.