32 durch Art. 163 StGB in diesem Recht geschützt. Die Ausgangslage bei Pfändungsgläubigern sei grundsätzlich anders, weil der Gläubiger gegenüber dem Schuldner keine Rechte habe, sondern nur den Anspruch darauf habe, dass das Amt richtig handle. Die Gläubiger könnten daher keinen Schaden oder Nachteil erleiden.