96 SchKG). Der Hinweis sei in keiner einzigen der angeklagten Pfändungsgruppen erfolgt. Stellvertretend für alle verweise er auf pag. 07 030 001 ff.. Der Beschuldigte sei nicht ausdrücklich auf die Straffolgen aufmerksam gemacht worden und es fehle damit bei allen Betreibungen an einem konstitutiven Element. Wegen dieser Nichtigkeit fehle eine Strafbarkeitsvoraussetzung. Viertens hätten die Gläubiger laut dem Beschuldigten keinen Schaden erleiden können. Die Konkursgläubiger hätten das Recht auf die Konkursmasse und seien