StGB an einer objektiven Strafbarkeitsbedingung. Auch bei Anwendung der Zustellfiktion sei darauf hinzuweisen, dass in der Pfändungsankündigung nur auf Art. 164 StGB verwiesen werde. Stellvertretend für alle Pfändungsgruppen verweise er hierfür auf pag. 07 065 068. Drittens seien die Verlustscheine nichtig. Bei den Pfändungsdelikten könne man die Behandlung des Hinweises auf die Straffolgen als objektive Strafbarkeitsbedingung verstehen (NADINE HAGENSTEIN, a.a.O., N 16 zu vor Art. 163-171bis StGB; BÉNÉDICT FOËX/IRÈNE MARIN-RIVERA, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 15 ff. zu Art. 96 SchKG).