SR 281.1) zu verweisen. Nach Art. 91 Abs. 6 SchKG sei das Betreibungsamt verpflichtet, den Betroffenen auch auf die Straffolgen aufmerksam zu machen (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Mai 1991, S. 75 Abs. 3). Die Ankündigung und auch der Hinweis auf die Straffolgen könnten im Formular oder in der Pfändungsurkunde geschehen (NINO SIEVI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 35 zu Art. 91 SchKG). Dem Beschuldigten sei nie eine Pfändungsankündigung eröffnet worden und er sei nie ausdrücklich auf die Straffolgen aufmerksam gemacht worden. Daher fehle es für die Anwendung von Art. 163