Durch die Überweisung mache er sich nicht strafbar, wenn er nicht zusätzlich lüge. Gemäss der Vorinstanz habe der Beschuldigte das Betreibungsamt im Glauben gelassen, es wisse über alles Bescheid. Der Beschuldigte habe aber gar nicht kommuniziert und das Betreibungsamt daher in gar keinem Glauben gelassen. Als zweiten Grund für den Freispruch des Beschuldigten sei auf Art. 91 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu verweisen.