31 nicht nach Art. 163 StGB strafbar. Es müsse aus vier Gründen ein Freispruch ergehen. Zunächst sei die Eröffnung von Konten und die Überweisung von Geld für sich alleine kein Beiseiteschaffen und Verheimlichen im Sinne von Art. 163 StGB. Das Beiseiteschaffen könne nur das Mittel zur Verheimlichung sein (NADINE HAGEN- STEIN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 4. Aufl. 2019, N 24 zu Art. 163 StGB).