163 StGB abgedruckt war. In beiden Pfändungsgruppen folgte in den Pfändungsurkunden unmittelbar nach der Rechtsmittelbelehrung ein Auszug aus dem StGB, wobei insbesondere Art. 163 StGB jeweils abgedruckt war. III. Rechtliche Würdigung 14. Vorbringen des Beschuldigten (pag. 18 709 ff. und pag. 18 714) Die Verteidigung führte zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe jegliche Mitwirkung verweigert. Das ihm vorgeworfene Verhalten wäre nur nach Art. 323 StGB, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, aber