Die Kammer erachtet es sodann als erstellt, dass dem Beschuldigtem die «Pfändungsvorladung Gruppe» und die Pfändungsurkunden in den Pfändungsgruppen Nr. Q.________ und Nr. R.________ per Einschreiben geschickt wurden. Nach erfolgtem Zustellversuch lagen die Sendungen zur Abholung bereit und wurden schliesslich mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an den Absender zurückgeschickt. Die beiden Dokumente «Pfändungsvorladung Gruppe» enthielten einen Auszug aus dem StGB, wobei insbesondere Art. 163 StGB abgedruckt war.