Das Handeln des Beschuldigten kann nicht anders gedeutet werden, als dass er den Zugriff durch das Betreibungsamt Bern-Mittelland wissentlich und willentlich verhinderte. Da es unbestrittenermassen zur Ausstellung von Verlustscheinen kam, kamen somit die Gläubiger (zumindest vorübergehend) zu Schaden.