Mit Blick auf das bisher Gesagten erachtet es das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte durch die Verschiebung grosser Teile seiner Vermögenswerte zu Banken mit Niederlassungen ausserhalb der Kantone Bern und Freiburg bzw. im Ausland in Kenntnis laufender resp. drohender Betreibungsverfahren diese Vermögenswerte wissentlich und willentlich vor dem Betreibungsamt Bern-Mittelland verheimlichte. Das Handeln des Beschuldigten kann nicht anders gedeutet werden, als dass er den Zugriff durch das Betreibungsamt Bern-Mittelland wissentlich und willentlich verhinderte.