Aus den Akten des Betreibungsamtes Bern-Mittelland zur Pfändungsgruppe Nr. Q.________ bzw. den entsprechenden Fortsetzungsbegehren folgt, dass dem Beschuldigten am 19.02.2016 zwei Zahlungsbefehle zugestellt werden konnten. Die Zahlungsbefehle selbst befinden sich nicht in den Akten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb auf die Angaben in den Fortsetzungsbegehren nicht abgestellt werden könnte, zumal das Betreibungsamt Bern-Mittelland das Betreibungsverfahren anschliessend fortführte und den Beschuldigten pfändete.