30 Schliesslich kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, dass er keine Kenntnis laufender resp. drohender Betreibungsverfahren gehabt haben soll. Aus den vorhandenen Akten ergibt sich, dass dem Beschuldigten im Jahr 2015 wieder Zahlungsbefehle zugestellt wurden und zwischen dem 24.06.2011 und 25.11.2015 weitere Pfändungsvollzugsverfahren stattfanden.